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Richtlinien zur Förderung

von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien.

(Stand vom 12. Januar 2007)

1. Zuwendungszweck


1.1 Im Interesse einer zukunftsfähigen, nachhaltigen Energieversorgung, angesichts der nur begrenzten Verfügbarkeit fossiler Energieressourcen sowie aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes ist es erforderlich, den Ausbau des Anteils erneuerbarer Energien im Energiemarkt zu erhöhen. Hierzu bedarf es eines Anreizes, solche Technologien zu nutzen. Deshalb wird nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § § 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) der stärkere Einsatz erneuerbarer Energien im Wege der Projektförderung durch Investitionszuschüsse und im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien als Tilgungszuschuss zur vorzeitigen teilweisen Tilgung von langfristigen zinsgünstigen Darlehen gefördert.

Ein zentrales Ziel der Förderung nach diesen Richtlinien ist es, durch Investitionsanreize den Absatz von Technologien der erneuerbaren Energien im Markt zu stärken und so zur Senkung deren Kosten und zur Verbesserung von deren Wirtschaftlichkeit beizutragen. Ab dem Jahr 2007 werden mit Hilfe eines vereinfachten und schnelleren Verfahrens Solarkollektoranlagen und Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse bis 100 kW Nennwärmeleistung (Nummer 9.1) gefördert. Für diesen Bereich sind mit diesen Richtlinien spezielle Verfahrensregelungen erlassen worden.

Mit der verstärkten Förderung von neuartigen und besonders innovativen Verfahren sollen darüber hinaus über einen Innovationsbonus besondere Anreize für die Marktentwicklung gesetzt werden.

Im Interesse der Zielsetzungen des Förderprogramms werden die Fördersätze, technischen Anforderungen und Umweltstandards der Richtlinien ständig überprüft. Anpassungen an die Marktentwicklung, insbesondere eine Degression bei den Fördersätzen, werden zum Jahresende, bei dringendem Novellierungsbedarf auch zu anderen Zeitpunkten, umgesetzt.

1.2 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Zuwendungen besteht nicht. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die KfW entscheiden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.



2. Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind Errichtung und Erweiterung von

Solarkollektoranlagen (BAFA und KfW)

Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung (BAFA und KfW)

Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie für die thermische Nutzung und zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung (KWK) ohne Übernahme des Bohr- und Fündigkeitsrisikos (KfW)

Besonders innovative Technologien zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energien nach Maßgabe dieser Richtlinien (BAFA)



3. Antragsberechtigung

3.1 Antragsberechtigt sind Privatpersonen, freiberuflich Tätige sowie kleine und mittlere private gewerbliche Unternehmen nach der Definition der Europäischen Gemeinschaften1 (Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich) sowie Unternehmen, an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind und die gleichzeitig die KMU-Schwellenwerte unterschreiten sowie Kommunen und weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts 1 (Abl. der Europäischen Union L 124 vom 20.05.2003, 36 ff)

sowie gemeinnützige Investoren. Der Antragsteller ist entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstückes, auf dem die Anlage errichtet werden soll (Ausnahme:Kontraktoren).
Fördervoraussetzung bei öffentlich-rechtlichen und gemeinnützigen Antragstellern ist auch eine öffentlichkeitswirksame Vorstellung des Vorhabens unter Hinweis auf die Förderung. Eine Zusage zur Umsetzung der Demonstrationsmaßnahme ist mit Antragstellung abzugeben.

3.2 Nicht antragsberechtigt sind

- Hersteller von förderfähigen Anlagen oder deren Komponenten und

- der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen.

3.3 Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabeordnung 1977 abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.



4. Vorhabensbeginn und Zeitpunkt der Antragstellung

4.1 Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung nicht begonnen werden. Für die beim BAFA zu stellenden Anträge ist das Eingangsdatum des Antrages beim BAFA maßgeblich. Im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien gelten die Regelungen der KfW. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.

4.2 Ausnahmen hiervon sind nur in den in Nummer 9.1 genannten Fällen zulässig, sofern mit
dem Vorhaben nicht vor dem 16. Oktober 2006 begonnen wurde. Diese Anträge sind nach
Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage zu stellen. (vgl. Nummer 9.3.1)



5. Allgemeine Verfahrensvorschriften

5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die § § 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie § 48 bis § 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus §§ 91, 100 BHO.

5.2 Den Beauftragten des BMU sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.
Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Tilgungszuschuss bzw. auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären, dass

• zum Zwecke einer Evaluierung vom BMU oder dessen Beauftragten Einsicht in dafür erforderliche Unterlagen des Förderverfahrens genommen werden kann,

• das BMU dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und danach auf Verlangen auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages im Einzelfall Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck des Tilgungszuschusses bzw. des Zuschusses in vertraulicher Weise bekannt gibt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt.

Der Antragsteller zur Förderung von Maßnahmen nach Nummer 9.1.3 und 11.2.3 muss sich im Antrag auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären, dass das BMU bzw. die Bewilligungsbehörde nach Anmeldung eine ggf. auch wiederkehrende Überprüfung der Einhaltung der Emissionsanforderungen nach Nummer 8.2 durchführt oder durchführen lässt. Die Prüfung ist für den Eigentümer der Anlage gebührenfrei. Bei Nachweis der Nichteinhaltung der Emissionsanforderungen können der Zuwendungsbescheid aufgehoben und die Fördermittel zurückgefordert werden.

5.3 Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

5.4 Die Anlagen müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Sie sind mindestens sieben Jahre zweckentsprechend zu betreiben. § 10 der Energieeinsparverordnung ist zu berücksichtigen. Innerhalb dieses Zeitraumes darf eine geförderte Anlage nicht stillgelegt oder nur dann veräußert werden, wenn der Weiterbetrieb der Anlage nachgewiesen wird. Pächter und Mieter benötigen die schriftliche Erlaubnis des Eigentümers des Anwesens, die Anlage errichten und betreiben zu dürfen.

5.5 Nicht gefördert werden Eigenbauanlagen und Prototypen(als Prototyp gelten grundsätzlich Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind), gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen.



6. Kumulierbarkeit

6.1 Eine Kumulierung ist zulässig, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen aus Mitteln der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes, der Bundesländer oder der Kommunen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Bei Zuwendungen für gewerbliche und freiberufliche Antragsteller gilt: Die Gesamtförderung nach diesen Richtlinien und aus anderen öffentlichen Mitteln der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes, der Bundesländer oder der Kommunen dem Antragsteller gewährten Zuwendungen darf bei Maßnahmen nach

• Nummer 9.1.3 und 11.2.3 das Zweifache der Fördersumme des nach diesen Richtlinien gewährten Förderbetrages sowie

• bei allen sonstigen Maßnahmen nach Nummer 9.1 und 11.2 das Dreifache des nach diesen Richtlinien gewährten Förderbetrages,

• höchstens jedoch die nach dem jeweils geltenden Gemeinschaftsbeihilferahmen der Europäischen Union zulässigen Sätze nicht überschreiten.

6.2 Für den Fall, dass diese Höchstgrenzen überschritten werden, werden die Fördermittel des Bundes auf die vorstehende Förderhöchstgrenze gekürzt.

6.3 Nicht gefördert werden Maßnahmen, bei denen zum Zeitpunkt der Bewilligung für den erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom eine Vergütung gewährt wird, die über die Mindestvergütung nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) hinausgeht.

6.4 Die Höhe der aus den o. g. öffentlichen Mitteln beantragten bzw. gewährten Zuwendungen und erhöhte Einspeisevergütungen sind im Rahmen der Antragstellung vollständig nachzuweisen.



7. Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung von Solarkollektoranlagen

7.1 Förderfähig sind Solarkollektoranlagen

• zur Warmwassererwärmung

• zur Raumheizung

• zur kombinierten Warmwassererwärmung und Raumheizung

• zur Bereitstellung von Prozesswärme und

• zur solaren Kälteerzeugung.

Schwimmbadabsorbermatten sind nicht förderfähig.

Die Anlagen müssen, mit Ausnahme von Speicher und Luftkollektoren, mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärmemengenzähler ausgestattet sein. Solarkollektoranlagen können nur gefördert werden, wenn der jährliche Kollektorertrag mindestens Q kol 525 kWh/m2 bei einem solaren Deckungsanteil von 40 % beträgt und die Kriterien des Umweltzeichens RAL-UZ 73 (Stand 2004) erfüllt sind (Prüfung nach DIN EN 12975). Die Erfüllung dieser Anforderungen sind durch einen Bericht einer akkreditierten Prüfungseinrichtung nachzuweisen.
Solarkollektoren, für die ab 2007 eine Prüfung nach DIN EN 12975 erfolgt, sind nur förderfähig, sofern sie das europäische Prüfzeichen Solar Keymark in der Fassung Version 8.00 – Januar 2003 tragen. Ab dem Jahr 2009 ist die Vorlage des Prüfzeichens Solar Keymark eine Fördervoraussetzung.
Bei Anlagen mit einer Mindestgröße von 20 m2 (bei Vakuumröhrenkollektoren) oder 30 m2 (bei Flachkollektoren) ist mindestens ein Wärmemengenzähler im Kollektorkreislauf erforderlich.

7.2 Solarkollektoranlagen zur kombinierten Warmwassererwärmung und Raumheizung zeichnen sich dadurch aus, dass die von der Sonne gelieferte Wärme effektiv der Raumheizung des Gebäudes zugeführt werden kann. Sie müssen eine Mindestkollektorfläche von 9 m² bei einem Einsatz von Flachkollektoren und 7 m² bei Vakuumröhrenkollektoren haben und mit einem ausreichenden Wärmespeicher für die Heizung ausgestattet sein.
Als Pufferspeicher sind folgende Wärmespeichervolumina pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche erforderlich:

• 40 Liter (bei Flachkollektoren)

• 50 Liter (bei Vakuumröhrenkollektoren).

Diese Angaben beziehen sich auf Wasser als Wärmespeichermedium. Bei Verwendung anderer Speichermedien ist bei der Antragstellung nachzuweisen, dass mit dem gewählten Speichervolumen eine vergleichbare Mindestspeicherkapazität erreicht wird.

7.3 Große Solarkollektoranlagen im Sinne dieser Richtlinie sind kundenspezifisch gefertigte Anlagen. Sie müssen eine Mindestbruttokollektorfläche von 20 m² aufweisen und die gelieferte Wärme effektiv der Raumheizung oder Warmwassererwärmung bei Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten oder bei Nichtwohngebäuden mit mindestens 500 m² Nutzfläche zuführen.
Um die Markteinführung von großen Solarkollektoranlagen zu beschleunigen, können Anlagen, die besondere Qualitätsanforderungen erfüllen oder besonders wirtschaftlich betrieben werden können, eine Förderung nach den Nummern 9.2.1 bzw. 10.1.3 dieser Richtlinien erhalten. Hierzu werden im Jahr 2007 nach Maßgabe der Nummer 9.2.1 bis zu 70 Anlagen und der Nummer 10.1.3 bis zu 30 Anlagen gefördert. Die Auswahl der Anlagen erfolgt nach Kriterien unter besonderer Berücksichtigung der solaren Nutzwärmekosten sowie des Zuschussbedarfs. Über die Auswahl der förderfähigen Investitionen wird vierteljährlich entschieden.
Nähere Bestimmungen zu den Qualitätsanforderungen werden in Kürze erlassen.



8. Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung von Biomasse-Anlagen:

8.1 Förderfähig sind Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung. Dazu zählen:

• Kessel zur Verbrennung von Holzpellets und Holzhackschnitzeln

• Vergaserkessel zur Verbrennung von Scheitholz bis zu einer Nennwärmeleistung von 30 kW

• Kombinationskessel zur Verbrennung von Holzpellets bzw. Holzhackschnitzeln und Scheitholz

8.2 Folgende Emissionsgrenzwerte bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13% im Normzustand (273 K, 1013 hPa) und technische Anforderungen müssen eingehalten werden:

a.) Bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 1000 kW für den Einsatz naturbelassener Biomasse gemäß § 3 Abs. 1 Nummern 4, 5, 5a oder 8 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV):
• Kohlenmonoxid: 1

250 mg/m3 bei Nennwärmeleistung,
250 mg/m3 bei Teillastbetrieb, soweit Brennstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 der 1. BImSchV
eingesetzt werden,

• staubförmige Emissionen: 1 50 mg/m3,

• Kesselwirkungsgrad: 2 ) mindestens 90 %.

1 = bei Einsatz von Brennstoffen gemäß § 3 Abs.1 Nr. 8 der 1. BImSchV in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 kW oder mehr beziehen sich die Emissionsgrenzwerte auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 %.
2 = feuerungstechnischer Wirkungsgrad bei Holzpelletöfen


b.) Bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1000 kW für den Einsatz naturbelassener Biomasse gemäß § 3 Abs. 1 Nummer 4, 5, 5a oder 8 der 1. BImSchV (jeweils bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11%): Anforderungen der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz, (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft- TA Luft) vom 24. Juli 2002, (GMBl. 2002, Heft 25 – 29, S. 511-605).

Diese Anforderungen werden regelmäßig dahingehend überprüft, ob im Interesse der Fortschreibung von anspruchsvollen Umweltstandards bei den geförderten Anlagen eine Absenkung angezeigt ist. Nach Abschluss der Novellierung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) sind Anpassungen in Buchstabe a) beabsichtigt. Die Erfüllung dieser Anforderungen ist durch Baumusterprüfung oder Einzelgutachten von geeigneter Stelle nachzuweisen.

8.3 Kombinationskessel aus automatisch beschickten Pellet-Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung fester Biomasse zur Wärmeerzeugung, die zusätzlich auch mit Stückholz handbeschickt werden können, sind nur dann förderfähig, sofern es sich beim Scheitholzteil um einen Scheitholzvergaserkessel mit Leistungs- und Feuerungsregelung handelt und für beide Beschickungsarten Nachweise gemäß Nummer 8.2 erbracht werden.

8.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

- Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz dienen,

- Zentralheizungsanlagen, die unter Naturzugbedingungen arbeiten,

- Anlagen zum Einsatz von Biomasse, für die die Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnlich brennbare Stoffe (17. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommt,

- Anlagen, in denen zur Beseitigung bestimmte Abfälle einer Behandlung vor einer Ablagerung zugeführt werden (§ 10 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz).



9 Umfang und Verfahren bei Investitionszuschüssen

9.1 Basisförderung
Folgende Maßnahmen können als Projektförderung mit Festbeträgen durch nicht rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden (Basisförderung):

9.1.1 Die Errichtung von Solarkollektoranlagen bis 40 m² Bruttokollektorfläche:

a) Erstinstallation von Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung:
Die Förderung beträgt 40 € je angefangenem m² Bruttokollektorfläche, mindestens jedoch 275 € je Anlage.

b) Erstinstallation von Solarkollektoranlagen zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung, zur solaren Kälteerzeugung oder zur Bereitstellung von Prozesswärme: Die Förderung beträgt 70 € je angefangenem m² Bruttokollektorfläche.

c) die Erweiterung bereits in Betrieb genommener Solarkollektoranlagen (unabhängig von der Größe der bestehenden Anlage):
Die Förderung beträgt 30 € je zusätzlich installiertem, angefangenem m² Bruttokollektorfläche.

9.1.2 Die Errichtung automatisch beschickter Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung fester Biomasse zur Wärmeerzeugung mit einer installierten Nennwärmeleistung von 8 kW bis 100 kW:

Bei Anlagen zur Verbrennung von Holzpellets (auch Kombinationskessel) beträgt die Förderung 24,00 € je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung, mindestens jedoch 1.000 €.

Bei Anlagen zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln beträgt die Förderung 500 € je Anlage. Anträge auf Förderung von Anlagen zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln können nur noch für bis zum 31.12.2007 betriebsbereit installierte Anlagen bewilligt werden.

9.1.3 Die Errichtung von Scheitholzvergaserkesseln mit einer installierten Nennwärmeleistung von 15 kW bis zu 30 kW. Förderfähig sind nur Anlagen mit Leistungsund Feuerungsregelung (Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehaltes im Abgasrohr) zur Wärmeerzeugung mit Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 55 l/kW und sofern im Datenblatt der Anlage nachgewiesen wird, dass der nach Nummer 8.2 genannte Emissionswert und
Kesselwirkungsgrad eingehalten wird. Die Förderung beträgt 750 € je Anlage. Anträge auf Förderung können nur noch für bis zum 31.12.2007 betriebsbereit installierte Anlagen bewilligt werden.

9.2 Innovationsfördertatbestände (BAFA)

9.2.1 Innovationsbonus
Für besonders innovative Anwendungen der in dieser Richtlinie geregelten Fördertatbestände oder Anlagen mit innovativen Anlagenteilen, die besonders anspruchsvolle Umweltanforderungen erfüllen, soll ein Innovationsbonus für folgende Anwendungen gewährt werden.

• Große Solarkollektoranlagen mit einer Bruttokollektorfläche von 20 bis 40 m² gemäß Nummer 7.3

• Solarkollektoranlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme und solaren Kälteerzeugung einer Bruttokollektorfläche von 20 bis 40 m², ebenso als Teilaggregat einer entsprechenden Anlage

• Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung und zur Effizienzsteigerung bei Biomasseanlagen gemäß Nummer 9.1.2

Die Höhe der Förderung nach dieser Ziffer kann bis zu dem Zweifachen, bei großen Solarkollektoranlagen bis zu dem Dreifachen der Basisförderung gemäß Nummer 9.1. betragen, sofern mit dem Vorhaben nicht vor Antragstellung begonnen wurde. Die Förderung wird nicht zusätzlich zur Förderung gemäß Nummer 9.1 gewährt. Sofern mit dem Vorhaben vor Antragstellung begonnen wurde, kann nur die Förderung gemäß Nummer 9.1 gewährt werden.
Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben darf durch die Förderung nicht überschritten werden.
Die Förderung darf die nach jeweils geltenden Gemeinschaftsbeihilferahmen der Europäischen Union geltenden zulässigen Sätze nicht überschreiten.

Näheres zum förderfähigen Umfang der Investitionen und zum Verfahren der Nachweisführung wird durch Erlass an die Bewilligungsbehörde geregelt. Erst danach ist eine Antragstellung möglich.

9.2.2 „Wärme aus erneuerbaren Energien in der Schule und in der Kirche:“
Bei Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung einer förderfähigen Anlage nach Nummer 9.1.1 oder 9.1.2 dieser Richtlinien in Berufschulen, Technikerschulen, Berufsbildungszentren überbetriebliche Ausbildungsstätten bei den Kammern, allgemeinbildende Schulen, Fachhochschulen und Universitäten und Kirchen erfolgen und darauf abzielen, eine Visualisierung des Ertrags oder/und Veranschaulichung der
Technologien zu erreichen, z.B. elektronische Anzeigetafeln in allgemein zugänglichen Räumen beträgt der Zuschuss maximal 2.400 €. Zuwendungsfähig sind ausschließlich die Mehrausgaben für Investitionen, welche durch den konstruktiven Mehraufwand gegenüber einer vergleichbaren, zuwendungsfähigen Standardanlage gleicher Bauart und Leistung entstehen, insbesondere zusätzliche Anlagenteile oder elektronische Anzeigetafeln in allgemein zugänglichen Räumen. Der Mehraufwand ist durch Herstellererklärung oder auf andere geeignete Weise nachzuweisen. Für jede förderfähige Anlage nach Nummer 9.1.1 oder 9.1.2 werden zusätzliche Maßnahmen nur einmalig bezuschusst.

9.3 Verfahren der Antragstellung

9.3.1 Anträge auf Zuschüsse nach Nummer 9.1 können frühestens ab dem 15. März 2007 gestellt werden. Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft zu stellen. (Für Anlagen, die zwischen dem 16. Oktober 2006 und 31. März 2007 betriebsbereit installiert wurden, kann der Antrag abweichend hierzu bis zum 01. Oktober 2007 gestellt werden.) Diese Fristen gelten als Ausschlussfristen gemäß § 32 Abs. 5 VwVfG. Der Antrag ist unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsvordrucks mit Originalunterschrift zusammen mit folgenden Unterlagen zu stellen:

• Nachweis der Betriebsbereitschaft (Tag, Monat, Jahr) der Anlage

• Nachweis über die errichtete Kollektorfläche oder die installierte Nennwärmeleistung

• Nachweis über die von einem Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes in Rechnung gestellten Kosten (Rechnung)

• Zahlungsnachweis (Kontoauszug) des Antragstellers

• Erklärung des Antragstellers über die Inanspruchnahme sonstiger öffentlicher Mittel.

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Prüfung der oben angeführten Unterlagen, ggf. auch erst im folgenden Haushaltsjahr.

9.3.2 Für Zuschüsse gemäß Nummer 9.2 ist der Verwendungsnachweis nach Ablauf des im Zuwendungsbescheid genannten Bewilligungszeitraumes unter Vorlage der unter Nummer 9.3.1 genannten Unterlagen einzureichen. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises

9.3.3 Bewilligungsbehörde ist das

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29–35,
65760 Eschborn oder
Postfach 51 60, 65726 Eschborn

Internet: http://www.bafa.de

Telefon: 06196 908-625
Telefax: 06196 908-800 oder 06196 94226

Faxabruf:

0180 521260-71 Richtlinien

0180 521260-72 Antragsformular Solarkollektoranlagen für Privatpersonen und Firmen

0180 521260-73 Antragsformular Solarkollektoranlagen für öffentliche Institutionen und Vereine

0180 521260-74 Antragsformular Biomasseanlagen für Privatpersonen und Firmen

0180 521260-75 Antragsformular Biomasseanlagen für öffentliche Institutionen und Vereine

0180 521260-76 Antragsformulare (Solarkollektoren und Biomasseanlagen) EEWärme in Schulen und Kirchen

9.3.4 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann ein elektronisches Verfahren anbieten. Die vorgeschriebenen Antragsvordrucke können aus dem Internet oder per Fax abgerufen oder beim BAFA angefordert werden. Soweit für Maßnahmen behördliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese auf Verlangen vorzulegen

9.3.5 Die Zuwendungsbescheide werden, getrennt nach den Maßnahmen, in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt.



10. Umfang und Höhe der Förderung und Verfahren bei der Gewährung von
Tilgungszuschüssen im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien


10.1 Im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien kann die KfW Tilgungszuschüsse für folgende Maßnahmen gewähren:

10.1.1 Die Errichtung von automatisch beschickten Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse für die thermische Nutzung mit einer installierten Nennwärmeleistung von mehr als 100 kW: 20 € je kW installierter Nennwärmeleistung, höchstens jedoch 50.000 € je Einzelanlage. Sofern auch ein Nahwärmenetz nach Nummer 10.1.4 errichtet wird, beträgt die Förderung 24 € je kW installierter Nennwärmeleistung, höchstens jedoch 60.000 €.

10.1.2 Die Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie für die thermische Nutzung ohne Übernahme des Bohr- und Fündigkeitsrisikos:

103 € je kW errichteter Nennwärmeleistung, höchstens jedoch 1.000.000 € je Einzelanlage.

Bis zu 5 Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie zur kombinierten Wärme- und Stromerzeugung (KWK) jährlich können gefördert werden, wenn im Einzelfall nachgewiesen ist, dass ansonsten die Wirtschaftlichkeit nicht erreicht wird.

10.1.3 Die Errichtung und Erweiterung von großen Solarkollektoranlagen ab 40 m² Bruttokollektorfläche gem. Nummer 7.3 und zur solaren Kühlung oder Bereitstellung von Prozesswärme: Bis zu 30% der förderfähigen Investitionskosten.
Solarkollektoranlagen für Schwimmbäder werden mit bis zu 80 % der vorgenannten Fördersätze gefördert.

10.1.4 Für eine im Rahmen dieses Programms förderfähige Investition für ein zu errichtendes oder zu erweiterndes Wärmenetz, das zu mindestens 50% mit regenerativer Wärme gespeist wird, wird bei einem nachgewiesenen Mindestwärmeabsatz von 3 MWh/Jahr und Meter Trassenlänge ein Tilgungszuschuss in Höhe von 100 € je m Trassenlänge gewährt, höchstens jedoch 150.000 €. Beträgt der nachgewiesene Mindestwärmeabsatz nur 1,5 MWh/ Jahr, wird ein Tilgungszuschuss in Höhe von 50 € je m Trassenlänge gewährt, höchstens jedoch 75.000 €.
Bei Wärmenetzen in Verbindung mit der Errichtung von Geothermieanlagen gem. Nummer 10.1.2 wird bei einem nachgewiesenen Mindestwärmeabsatz von 3 MWh/Jahr und Meter Trassenlänge ein Tilgungszuschuss in Höhe von 100 € je m Trassenlänge und bei einem nachgewiesenen Mindestwärmeabsatz von 1,5 MWh/ Jahr und Meter Trassenlänge 50 € je m Trassenlänge gewährt, höchstens jedoch 550.000 €. Förderfähig sind die Nettoinvestitionskosten.

10.2. Voraussetzung für die Auszahlung des Schulderlasses ist der Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel nach Abschluss der Investition auf dem dafür vorgesehenen Formular. Die Verwendungsnachweise werden über die Hausbank bei der KfW eingereicht.

10.3 Die Darlehen werden von der KfW im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien zur Verfügung gestellt. Anträge sind auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei den örtlichen Kreditinstituten (Hausbanken) einzureichen. Für Darlehen mit Tilgungszuschuss nach Nummer 10.1 wird die Verwendung des Darlehens nach Abschluss der Investition durch einen Verwendungsnachweis (KfW-Formblatt) nachgewiesen.

10.4 Die Tilgungszuschüsse werden, getrennt nach den Maßnahmen gemäß Nummer 10.1 im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Bei Förderbeträgen von mehr als 250.000 € ist vor Zusage eines Darlehens das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu informieren.



11. Übergangsvorschriften für die Förderung von Investitionen, für die bereits im Jahr 2006 erstmals Anträge gestellt wurden (Investitionszuschüsse)

11.1 Voraussetzungen für die Antragstellung und Verfahren Antragsteller, die bereits im Zeitraum vom 16. Juni 2006 bis 15. Oktober 2006 einen Antrag auf Förderung nach den Richtlinien vom 12. Juni 2006 beim BAFA gestellt hatten und deren Antrag wegen ausgeschöpfter Haushaltsmittel nachweislich abgelehnt wurde, können unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Richtlinien nach Maßgabe dieses Abschnittes einen erneuten Antrag auf Förderung stellen.
Bei der Antragstellung ist das Aktenzeichen des Ablehnungsbescheides anzugeben. Der erneute Antrag ist nach Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage und spätestens bis zum 31. Juli 2007 zu stellen. Diese Frist gilt als Ausschlussfrist gemäß § 32 Abs. 5 VwVfG. Eine erneute Antragstellung ist nur möglich, sofern aus dem erneuten Antrag ersichtlich ist, dass es sich um dieselbe Anlage handelt. Für diese Anträge gilt das Eingangsdatum des erstmaligen Antrages als Tag der Antragstellung gemäß Nummer 4.1.

11.2 Umfang und Höhe der Förderung

Folgende Maßnahmen können mit Festbeträgen durch nicht rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden (Projektförderung).

11.2.1 Die Errichtung von Solarkollektoranlagen

a) Erstinstallation von Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung und zur Bereitstellung von Prozesswärme bis zu 200 m²: Der Zuschuss beträgt für Anlagen mit einer Gesamtbruttokollektorfläche bis zu 200 m² 50 € je angefangenem m² installierter Bruttokollektorfläche.

b) Erstinstallation von Solarkollektoranlagen zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung bis zu 200 m²: Der Zuschuss beträgt für Anlagen mit einer Gesamtbruttokollektorfläche bis zu 200 m² 70 € je angefangenem m² installierter Bruttokollektorfläche.

c) die Erweiterung bereits in Betrieb genommener Solarkollektoranlagen (unabhängig von der Größe der bestehenden Anlage). Der Zuschuss beträgt 48,00 € je angefangenem m² zusätzlich installierter Bruttokollektorfläche, unabhängig von der Größe der bereits bestehenden Anlage.

d) Solarkollektoranlagen über 200 m² Der Zuschuss beträgt bei der Erstinstallation und der Erweiterung von Anlagen mit einer Gesamtbruttokollektorfläche von über 200 m² für jeden über 200 m² hinausgehenden angefangenen m² Bruttokollektorfläche 48 €.
Solarkollektoranlagen für Schwimmbäder werden mit 80 % der vorgenannten Fördersätze gefördert.

11.2.2 Die Errichtung automatisch beschickter Anlagen (auch Kombinationskessel) mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung fester Biomasse zur Wärmeerzeugung ab einer installierten Nennwärmeleistung von 8 kW bis zu einer Leistung von 100 kW mit einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 88 %, bei Anlagen bis zu einer installierten Nennwärmeleistung von 50 kW nur, soweit es sich um eine Zentralheizungsanlage handelt. Für diese Anlagen gelten die Anforderungen nach Nr. 8.2 mit Ausnahme des dort genannten Kesselwirkungsgrades.

a) Der Zuschuss beträgt bei Anlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 30 kW 38,40 € je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung, mindestens jedoch 1.088,00 € bei Anlagen mit einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 90 %.

b) Der Zuschuss beträgt bei Anlagen ab einer Nennwärmeleistung von mehr als 30 kW 24,00 € je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung.

c) Für Öfen ohne Wärmedämmung mit einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 90 %, die konstruktionsbedingt auch Wärme an den Aufstellraum abgeben, beträgt der Zuschuss mindestens 640,00 €.

11.2.3 Die Errichtung von Scheitholzvergaserkesseln mit einer installierten Nennwärmeleistung von 15 kW bis zu 30 kW und einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 88 %. Förderfähig sind nur Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung (Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehaltes im Abgasrohr) zur Wärmeerzeugung mit Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 55 l/kW und sofern im Datenblatt der Anlage nachgewiesen wird, dass die in Nummer 8.2 genannten Emissionswerte der jeweils geforderte Kesselwirkungsgrad eingehalten werden.
Der Zuschuss beträgt bei Anlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 30 kW 26,00 € je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung, mindestens jedoch 780,00 € bei Anlagen mit einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 90 %.

11.2.4 Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung einer förderfähigen Anlage nach Nummer 11.2.1 oder 11.2.2 dieser Richtlinien in Berufschulen, Technikerschulen, Berufsbildungszentren überbetriebliche Ausbildungsstätten bei den Kammern, allgemeinbildende Schulen, Fachhochschulen und Universitäten erfolgen und darauf abzielen, eine Visualisierung des Ertrags oder/und Veranschaulichung der Technologien zu erreichen, z.B. elektronische Anzeigetafeln in allgemein zugänglichen Räumen. Der Zuschuss beträgt höchstens 2.400 € und darf die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Zuwendungsfähig sind ausschließlich die Mehrausgaben für Investitionen, welche durch den konstruktiven Mehraufwand gegenüber einer vergleichbaren, zuwendungsfähigen Standardanlage gleicher Bauart und Leistung entstehen, insbesondere zusätzliche Anlagenteile oder elektronische Anzeigetafeln in allgemein zugänglichen Räumen. Der Mehraufwand ist durch Herstellererklärung oder auf andere geeignete Weise nachzuweisen. Für jede förderfähige Anlage nach 11.2.1oder 11.2.2 werden zusätzliche Maßnahmen nur einmalig bezuschusst.
Sofern unter Nummer 11 keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, sind die übrigen Regelungen dieser Richtlinien anzuwenden.



12. Anwendungsbestimmungen

Diese Richtlinien treten mit dem Tage ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Für freiberufliche und gewerbliche Antragssteller kommen diese Richtlinien erst mit dem Tag der Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission zur Anwendung. Diese Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2007. Über Anträge, die ab 1. Januar 2008 gestellt werden, wird auf der Grundlage dann geltender Richtlinien entschieden.

Berlin, den 12. Januar 2007

Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Im Auftrag
Dr. Urban Rid




Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 25. Juli 2007 veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 142 vom 2. August 2007, Seite 7086

Die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 12. Januar 2007 (BAnz. S. 703) werden wie folgt geändert:

1. Nr. 9.1 der Richtlinien wird durch folgende Fassung ersetzt:

9.1 Folgende Maßnahmen können als Projektförderung mit Festbeträgen durch nicht rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden (Basisförderung):

9.1.1 Die Errichtung von Solarkollektoranlagen bis 40 m² Bruttokollektorfläche:

a) Erstinstallation von Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung:
Die Förderung beträgt 60 € je angefangenem m² Bruttokollektorfläche, mindestens jedoch 412,50 € je Anlage.

b) Erstinstallation von Solarkollektoranlagen zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung, zur solaren Kälteerzeugung oder zur Bereitstellung von Prozesswärme: Die Förderung beträgt 105 € je angefangenem m² Bruttokollektorfläche.

c) die Erweiterung bereits in Betrieb genommener Solarkollektoranlagen (unabhängig von der Größe der bestehenden Anlage):
Die Förderung beträgt 45 € je zusätzlich installiertem, angefangenem m² Bruttokollektorfläche.

9.1.2 Die Errichtung automatisch beschickter Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung fester Biomasse zur Wärmeerzeugung mit einer installierten Nennwärmeleistung von 8 kW bis 100 kW:
Bei Anlagen zur Verbrennung von Holzpellets (auch Kombinationskessel) beträgt die Förderung 36,00 € je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung, mindestens jedoch 1.500 €.
Bei Anlagen zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln beträgt die Förderung 750 € je Anlage.
Anträge auf Förderung von Anlagen zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln können nur noch für bis zum 31.12.2007 betriebsbereit installierte Anlagen bewilligt werden.

9.1.3 Die Errichtung von Scheitholzvergaserkesseln mit einer installierten Nennwärmeleistung von 15 kW bis zu 30 kW. Förderfähig sind nur Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung (Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehaltes im Abgasrohr) zur Wärmeerzeugung mit Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 55 l/kW und sofern im Datenblatt der Anlage nachgewiesen wird, dass der nach Nummer 8.2 genannte Emissionswert und Kesselwirkungsgrad eingehalten wird. Die Förderung beträgt 1.125 € je Anlage.
Anträge auf Förderung können nur noch für bis zum 31.12.2007 betriebsbereit installierte Anlagen bewilligt werden.



2. Die Höhe des Innovationsbonus gemäß Nr. 9.2.1 der Richtlinien bemisst sich ungeachtet der Nr. 1 dieser Änderung weiterhin nach der Basisförderung gemäß Nr. 9.1 in der Fassung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 12. Januar 2007.



3. Diese Änderung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Maßgeblich ist der Tag des Antragseingangs.
Für freiberufliche und gewerbliche Antragssteller kommt Nr. 1 der Änderung erst mit dem Tag der Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission zur Anwendung. Bis zur beihilferechtlichen Genehmigung wird freiberuflichen und gewerblichen Antragsstellern die Förderung nach Nr. 9.1 der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 12. Januar 2007 gewährt.
Eine Rücknahme oder Stornierung von bereits vor Inkrafttreten dieser Änderung gestellten Anträgen, um durch erneute Antragstellung für dieselbe Maßnahme die Konditionen dieser Richtlinie nutzen zu können, ist nicht möglich.

Berlin, den 25. Juli 2007
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Im Auftrag
Dr. Urban Rid



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